Betriebssatzung
für den Eigenbetrieb des
Wasserzweckverbandes „Ohmbachtal
mit dem Sitz in Schönenberg-Kübelberg
vom.15.01.2002
Die Verbandsversammlung des Wasserzweckverbandes „Ohmbachtal“ mit Sitz in Schönenberg-Kübelberg hat aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Art. 27 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl. S. 325) sowie der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i.d.F. vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Art. 2 des Landesgesetzes vom 22.12.1999 (GVBl. S. 470), in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vom 05.10.1999 (GVBL. S.373) am 26.Nov.2001
folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.
§ 1
Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes
- Die Wassergewinnungs- und - verteilanlagen des Wasserzweckverbandes „Ohmbachtal“ werden als Eigenbetrieb nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
- Zweck des Eigenbetriebes ist es, die Verbandsmitglieder mit Trink- und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke zu versorgen.
- Der Eigenbetrieb kann auch Nichtmitglieder des Verbandes mit Wasser beliefern sowie alle den Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.
§ 2
Name des Eigenbetriebes
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung: Wasserzweckverband „Ohmbachtal“,
66901 Schönenberg-Kübelberg
§ 3
Stammkapital
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 1 Million Euro.
§ 4
Aufgaben der Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ZwVG i.V.m. § 32 Abs. 2 GemO seiner Beschlussfassung vorbehalten sind, soweit diese Satzung keine abweichende Regelung hinsichtlich der Ziffern 11-13 des § 32 Abs. 2 GemO vorsieht.
- Die Verbandsversammlung beschließt ferner über
- die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes (§ 15 EigAnVO),
- die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes,
- die Bestellung des Abschlussprüfers (§ 89 Abs. 2 GemO)
- die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung (§ 4 EigAnVO),
- den Abschluss von Verträgen, die die Haushaltswirtschaft des Verbandes erheblich belasten sowie
- die Rückzahlung von Eigenkapital (§ 11 Abs. 5 EigAnVO).
§ 5
Aufgaben des Werksausschusses
- Der Werksausschuss berät die den Eigentrieb betreffenden Beschlüsse der Verbandsversammlung vor. Er ist von der Werkleitung über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten.
- Der Werksausschuss legt die allgemeinen Grundsätze für die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und Rechnungslegung des Eigenbetriebes fest.
Der Werksausschuss entscheidet insbesondere über
- erfolgsgefährdende Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO sowie Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere im Einzelfall 10.000 Euro überschreiten,
- die Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen, soweit es sich nicht um allgemeine Tarife handelt und soweit bei öffentlich-rechtlicher Regelung des Benutzungsverhältnisses die Bedingungen und Regeln nicht in Satzungen festgelegt werden,
- die Erteilung von Aufträgen sowie den Abschluss von Verträgen, soweit dies nicht in die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers oder der Werkleitung fällt,
- die Stundung von Zahlungsverpflichtungen und den Erlass von Forderungen,
soweit nicht der Verbandsvorsteher oder die Werkleitung zuständig ist, - den Verzicht auf Ansprüche aller Art,
- die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluss von Vergleichen,
- die Zustimmung zu Personalentscheidungen des Verbandsvorstehers nach § 7 Abs. 1
Satz 1 ZwVG i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 2 GemO für Bedienstete des Eigenbetriebes sowie - sonstige wichtige Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit für deren Entscheidung nicht die Verbandsversammlung, der Verbandsvorsteher oder die Werkleitung zuständig sind.
§ 6
Verbandsvorsteher
- Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebes sowie Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Werkleitung.
- Der Verbandsvorsteher kann der Werkleitung Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange des Verbandes, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsganges notwendig sind.
- Darüber hinaus werden dem Verbandsvorsteher folgende Entscheidungsbefugnisse übertragen:
- die Entscheidungen von Mehrausgaben im Sinne des § 17 Abs. 5 EigAnVO bis zu
10.000 Euro, - die Vergabe von Aufträgen und der Abschluss von Verträgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro im Einzelfalle, soweit nicht die Werkleitung zuständig ist,
- die Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltsatzung,
- die Stundung von Forderungen bis zum Betrag von 10.000 Euro im Einzelfall sowie die Niederschlagung von Forderungen bis zu einem Betrag von 2.500 Euro, soweit nicht die Werkleitung zuständig ist,
- die Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung,
- den Erlass von Forderungen bis zum Betrage von 1.000 Euro soweit nicht die Werkleitung zuständig ist.
- Der Verbandsvorsteher hat vor Eilentscheidungen nach § 48 GemO, die den Eigenbetrieb betreffen, die Werkleitung zu hören.
§ 7
Werkleitung
- Der Verbandsvorsteher bestellt mit Zustimmung der Verbandsversammlung einen Werkleiter sowie einen stellvertretenden Werkleiter (Vertreter im Verhinderungsfalle).
- Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb aufgrund der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung, dieser Satzung, der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Werksausschusses sowie der Weisung des Verbandsvorstehers nach § 6 Abs. 2 in eigener Verantwortung. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung; dazu gehören insbesondere
- die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge,
- der Einsatz des Personals,
- die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,
- die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,
- die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts,
- die Erteilung von Aufträgen und der Abschluss von Verträgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, deren Wert im Einzelfall 5.000 Euro nicht übersteigt,
- die Stundung von Forderungen bis zu 5.000 Euro und
- der Erlass von Forderungen bis zu 500 Euro.
- Die Werkleitung ist für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Sie hat dem Verbandsvorsteher die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Selbstkostenrechnungen vorzulegen und ihn sowie den Werksausschuss zum 30.09. über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahres sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu informieren.
- Darüber hinaus hat die Werkleitung den Verbandsvorsteher über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten.
§ 8
Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung
- Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Verbandsvorsteher nach Beratung im Werksausschuss der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
- Der von der Werkleitung erstellte Beteiligungsbericht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ZwVG i.V.m.
§§ 86 Abs. 3 Satz 3 und 90 Abs. 2 Satz 1,2 und 3 Nr. 4 GemO) ist mit dem Wirtschaftsplan über den Verbandsvorsteher nach Beratung im Werksausschuss der Verbandsversammlung zur Erörterung vorzulegen. Die Werkleitung hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten. - Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet. Diese wird mit der Verbandsgemeindekasse Schönenberg-Kübelberg verbunden.
§ 9
Jahresabschluss
Die Werkleitung hat den Jahresabschluss und den Jahresbericht zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und über den Verbandsvorsteher dem Werksausschuss vorzulegen.
§ 10
Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Die Betriebssatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 03.01.1989 außer Kraft.
Schönenberg-Kübelberg, den 15.01.2002
gez.: Müller
Verbandsvorsteher